AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 1. Januar 2014)

Employer Branding now ist eine Dienstleistung der Consus Marketing GmbH.

 

§ 1 Wirkungsbereich

(1) Für alle Verträge über Leistungen zwischen der Consus Marketing GmbH und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von der Consus Marketing GmbH schriftlich anerkannt sind.

 

§ 2 Leistungen und Auftragserteilung

(1) Die Consus Marketing GmbH bietet Dienstleistungen und Werke auf dem Gebiet der Unternehmensberatung an. Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Beratungsvertrag, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Consus Marketing GmbH entwickelten Konzeption, schriftlichem Angebot, schriftlichen Maßnahmenvorschlägen oder schriftlichen Einzelaufträgen.

(2) Alle Angebote der Consus Marketing GmbH sind freibleibend.

(3) Der Auftraggeber bestätigt verbindliche Angebote in schriftlicher Form (Brief, E-Mail). Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen. Diese Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Liefertermin, sofern der Vertrag selber keine individuelle Regelung dazu enthält.

(4) Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen einseitig zu ändern.

(5) Mehraufwand, der auf Grund vom Auftraggeber veranlassten Änderungen entsteht, wird als zusätzliche Leistung nach dem vereinbarten geltenden Stundensatz abgerechnet.

(6) Bei besonderem Bedarf zieht die Consus Marketing GmbH externe Dienstleister hinzu. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen der Consus Marketing GmbH und dem Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

§ 3 Vergütung, Nebenkosten, Fremdkosten

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze der Consus Marketing GmbH nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

(2) Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich. Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 20 Prozent werden dem Kunden angezeigt.

(3) Nebenkosten wie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Porto, Kopien u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Fahrtkosten werden, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, mit 0,50 €/km vergütet.

 

§4 Zahlung und Fälligkeit

(1) In allen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent nicht enthalten.

(2) Der Anspruch auf Zahlung des Preises entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden.

(3) Bei kurzfristigen Absagen durch den Klienten (bis zu drei Tagen vor Terminansetzung) sind fünfzig Prozent der festgelegten Honorarsumme zur Zahlung fällig.

(4) Zahlungen sind nach Rechnungserstellung sofort zur Zahlung fällig.

(5) Der Auftraggeber kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung vornimmt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern. Zusätzlich wird ab der dritten Mahnung eine Mahnkostenpauschale i.H.v. 5,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig.

(6) Unberechtigt vorgenommene Abzüge vom Rechnungsbetrag werden ohne Rücksicht auf deren Höhe nachgefordert.

(7) Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.

 

 

§ 5 Lieferfristen und Termine

(1) Vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Terminzusagen gekennzeichnet sind.

(2) Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

§ 6 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflicht

(1) Die Geschäftspartner, Consus Marketing GmbH und der Auftraggeber, verpflichten sich zu kooperativer, zielgerichteter Zusammenarbeit.

(2) Soweit die Consus Marketing GmbH Unterlagen oder Informationen des Kunden benötigt, um ihre Vertragspflichten erfüllen zu können, wird sie diese rechtzeitig schriftlich anfordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Materialien, die zur Durchführung der übernommenen Aufgaben zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich sind, unverzüglich zuzuleiten.

 

§ 7 Verschwiegenheitsklausel, Treuebindung

(1) Die Consus Marketing GmbH ist verpflichtet, über alle uns im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für unsere Erfüllungsgehilfen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den Auftraggeber selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

(2) Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet die Consus Marketing GmbH zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Einsatzes von Techniken und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen.

 

§ 8 Urheberrecht, Nutzungsrecht

(1) Mit der endgültigen Übergabe von Arbeiten bzw. Abschluss der Leistungen durch Consus Marketing GmbH erwirbt der Auftraggeber – vertragsgemäße Bezahlung vorausgesetzt – alle übertragbaren Rechte zur Verwendung und Nutzung der im Rahmen dieses Vertrages erstellten Arbeiten und Werke, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Alle entgegenstehenden Rechte Dritter teilt die Agentur dem Kunden schriftlich und rechtzeitig mit.

(2) Wiederholungen und erneute Nutzungen der im Rahmen dieses Vertrages erstellten Arbeiten und Werke – auch bei nur geringfügiger Änderung – seitens des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten vorherigen schriftlichen Honorarvereinbarung der Vertragsparteien. Im Zweifelsfalle gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes.

(3) Das Urheberpersönlichkeitsrecht der jeweils mitwirkenden Berater an etwaiger urheberrechtlich schutzfähiger Leistung bleibt unberührt.

 

§ 9 Haftung

(1) Die Consus Marketing GmbH legt Vorlagen (Öffentliche Präsentationen, Texte, Bilder etc.) dem Kunden im Entwurf zur Freigabe vor. Dieser hat die sachlichen Angaben zu prüfen. Gibt der Kunde die Vorlage frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

(2) Die Consus Marketing GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Consus Marketing GmbH ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet Consus Marketing GmbH in demselben Umfang.

(3) Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

(4) Die Überprüfung der Rechtslage, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs-, Markenschutz-, Patent- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Consus Marketing GmbH. Mangels einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung haftet Consus Marketing GmbH deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Dasselbe gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren.

(5) Die Consus Marketing GmbH ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei Vorbereitung von Projekt bekannt werden.

 

§ 10 Mängelrüge

(1) Beanstandungen gegen Quantität und/oder Qualität einer Dienstleistung, soweit es sich um sogenannte offene Mängel handelt, sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen eines Jahres nach Eintreffen des Vertragsgegenstandes erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Auftraggeber. Sofern der Auftraggeber Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, gilt § 476 BGB.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Auftraggebers, sofern er Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist; ansonsten erfolgt die Wahl durch die Consus Marketing GmbH. Ist Consus Marketing GmbH zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. gemäß § 439 Abs 3 BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die die Consus Marketing GmbH zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(4) Soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478 ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden, gilt eine einjährige Gewährleistungsfrist.

(5) Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (gemäß § 377 HGB) bleiben hiervon unberührt.

(6) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(7) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

 

§ 11 Datenschutz

(1) Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden von der Consus Marketing GmbH in einer automatischen Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet (Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz).

(2) Der Auftraggeber willigt in die Verarbeitung der über ihn unmittelbar oder durch Dritte bekannt werdenden personenbezogenen Daten durch uns ein.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, § 306 Abs. 2 BGB.

 

§ 13 Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über beweg­liche Sachen – beide vom 17. Juli 1973 – sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.

 

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Consus Marketing GmbH in Bremen.

(2) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das in Bremen örtlich zuständige Gericht vereinbart, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

© 2019, Consus Marketing GmbH


 

 

Über uns

Hinter der Marke "Employer Branding now" stehen Experten aus den Bereichen Human Resources, Unternehmenskommunikation, Strategieentwicklung, Kreation, PR und Marketing. Durch die Bündelung aller Kompetenzen beraten wir Sie zu allen Fragen das "Employer Branding" betreffend.

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Schwachhauser Heerstraße 2a
28203 Bremen

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