Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) befasst sich mit den Regeln der Mitbestimmung, die Arbeitnehmer an den betrieblichen Angelegenheiten, die ihren Arbeitsplatz betreffen, wahrnehmen dürfen. Ein Betriebsrat darf gewählt werden, wenn mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt sind, drei von ihnen müssen wählbar sein.
Als Repräsentant aller Arbeitnehmer einer Firma vertritt der Betriebsrat deren Interessen gegenüber dem Arbeitgeber. Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte beziehen sich insbesondere auf personelle und soziale, aber auch auf wirtschaftliche Angelegenheiten.
Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind die Rechte und Pflichten für Betriebsrat und Arbeitgeber festgeschrieben. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit insbesondere bei betrieblichen Sozialleistungen ist unverzichtbarer Bestandteil einer erfolgreichen Employer Branding-Strategie.
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Betriebsrates
Die ursprüngliche Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes stammt bereits aus dem Jahr 1952. 1972 wurde eine Neufassung herausgegeben, die letzte Änderung erfolgte 2013. Wesentliche Bestandteile befassen sich mit der Organisation der Betriebsverfassung, darunter fallen die Wahl und die Arbeit des Betriebsrates, aber auch die Regelung der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Weiterhin regelt das Betriebsverfassungsgesetz explizit die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates, wie beispielsweise Informations- und Beratungsrechte.
Vor allem werden aber die Widerspruchsrechte im Fall von Kündigungen oder Zustimmungsverweigerungsrechte sowie die Rechtsfolgen thematisiert. Die Mitbestimmungsrechte wiederum grenzen klar den Handlungsspielraum ab. Auch für den Fall von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat beinhaltet das Betriebsverfassungsgesetz klare Richtlinien für die Klärung von Regelungsstreitigkeiten und bei Verstößen gegen die jeweils geltenden Pflichten.